Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Für alle Aufträge an die Omniprint GmbH,
(Auftragnehmerin) gelten ausschließlich unsere Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Mit der Auftragserteilung werden diese vom
Kunden (Auftraggeber) als Vertragsbestandteil anerkannt.
1.2. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers sind in
jedem Falle unwirksam. Eines ausdrücklichen Zurückweisens durch
die
Auftragnehmerin bedarf es hierbei nicht.
1.3. Der Auftraggeber wird auch dann nicht von seinen
Verpflichtungen entbunden, wenn die Rechnungstellung oder Lieferung an
einen Dritten erfolgt.
2. Angebot, Lieferfristen, Lieferung
Alle Angebote sind freibleibend.
Angaben über Lieferfristen sind nur bindend, wenn
sie ausdrücklich als verbindlich zugesagt sind. Ihre Einhaltung setzt
den rechtzeitigen
Eingang aller Arbeitsmaterialien des Auftraggebers
voraus. Teillieferungen sind zulässig.
3. Haftung
3.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür
Sorge zu tragen, daß die von ihm zur Verfügung gestellten
Arbeitsmaterialien fehlerfrei und für die auftragsgemäße
Weiterverarbeitung geeignet sind und von diesen keine Gefahren für die
Einrichtungen der Auftragnehmerin ausgehen können. Er hat weiterhin
dafür Sorge zu tragen, daß diese Arbeitsmaterialien frei von
Rechten Dritter sind. Der Auftragnehmerin obliegt keine Kontrolle von
Nutzungsrechten. Dem Auftraggeber obliegt es, der Auftragnehmerin keine
Originale zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmerin werden
ausschließlich Kopien zur Verfügung gestellt, es sei denn, etwas
anderes sei ausdrücklich vereinbart. Sollten aus der Verletzung
vorstehender Verpflichtungen Schäden resultieren, trägt sie
ausschließlich der Auftraggeber. Alle Angaben der Auftragnehmerin
über Eignung, Verarbeitung und Anwendung der gelieferten Produkte,
technische Beratung und Sonstiges erfolgen nach bestem Wissen, aber ohne
Gewähr und befreien den Auftraggeber nicht von eigenen Prüfungen
und verbindlichen Angaben zur Auftragserfüllung.
3.2. Der Auftraggeber hat den Liefergegenstand (soweit
zumutbar auch durch eine Probeverarbeitung) unverzüglich auf dessen
Mangelfreiheit zu überprüfen. Im Falle der Versendung der
Lieferung an Dritte hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen,
daß der Dritte vor Weiterverarbeitung eine sofortige
Überprüng der Lieferung auf deren Mangelfreiheit hin vornimmt.
Schäden, die daraus entstehen, daß die Lieferung von dritter
Seite ohne Überprüfung angenommen und weiterverarbeitet wird,
trägt der Auftraggeber. Folgekosten, die durch eine mangelnde
Überprüfung des Liefergegenstandes seitens des Auftraggebers
entstehen, können nicht berücksichtigt werden.
3.3. Mangelrügen sind unverzüglich, bei
offensichtlichen Mängeln innerhalb von 14 Tagen, zu reklamieren.
Spätere Mangelrügen sind ausgeschlossen. Mangelrügen sind
auch ausgeschlossen, wenn eine Nachprüfung der beanstandeten Lieferung
aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht mehr möglich
ist.
3.4. Die Auftragnehmerin hat im
Gewährleistungsfalle zunächst das Recht der Nachbesserung. Sollte
die Nachbesserung fehlschlagen, steht dem Auftraggeber das Recht der
Wandlung oder Minderung zu.
Es kann bei einer Gesamtlieferung nur der Teil der
Lieferung zur Gewährleistung beansprucht werden, der eindeutig einer
Nachbesserung bedarf. Die Auftragnehmerin haftet bei Verletzung
vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten für von ihr oder ihren
Erfüllungsgehilfen verursachte und verschuldete Schäden nur bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
4. Versand
Der Versand des Liefergegenstandes und des gelieferten
Arbeitsmaterials erfolgt ausschließlich auf Rechnung und Gefahr des
Auftraggebers, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Die Auftragnehmerin
haftet insbesondere nicht für Pflichtverletzungen von auf Wunsch des
Auftraggebers für den Transport eingeschalteten Dritten.
Der Vergütungsanspruch der Auftragnehmerin bleibt
insoweit unberührt.
5. Zahlung
5.1. Die Zahlung ist, sofern nicht anders vereinbart,
bei Abholung in bar, ansonsten nach Erhalt der Rechnung zu leisten.
Abzüge sind nur zulässig, soweit ausdrücklich vereinbart.
5.2. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber und
unter dem Vorbehalt der Einlösung bei der Bank der Auftragnehmerin
angenommen.
5.3. Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln
an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers
ist die Auftragnehmerin - unbeschadet sonstiger Rechte - befugt,
Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu
verlangen und sämtliche Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Es können bei
Zahlungsverzug sämtliche Forderungen
fällig gestellt werden. Der Auftragnehmerin steht
für alle aus der Geschäftsverbindung herrührenden, auch
bedingten und befristeten Forderungen, ein Zurückbehaltungsrecht zu
und zwar auch an vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten
Materialien.
5.4. Eine Aufrechnung des Auftraggebers mit von der
Auftragnehmerin bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten
Gegenansprüchen ist ausgeschlossen.
6. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort ist für beide Teile der
Betriebssitz der Auftragnehmerin, sofern nichts anderes vereinbart ist. Ist
der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB, ist ausschließlicher
Gerichtsstand für alle Ansprüche Freiburg im Breisgau.
7. Eigentumsvorbehalt
Von der Auftragnehmerin gelieferte Waren bleiben deren
Eigentum, bis alle Verbindlichkeiten des Auftraggebers aus der
Geschäftsverbindung vollständig getilgt sind.
Stand: August 2008